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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
 
Erhält eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs nicht rückzahlbare, öffentlich-rechtliche Beiträge, muss sie die auf den Investitionen lastende Vorsteuer anteilsmässig kürzen. Sie kann die Vorsteuer nur auf dem nicht subventionierten Anteil der Investition geltend machen.

 

Für die Berechnung der Vorsteuerkürzung ist nicht von Bedeutung, ob diese Beiträge direkt als Minderung eines Aktivkontos oder aus Gründen der Transparenz auf ein Wertberichtigungskonto bzw. auf ein Erfolgskonto verbucht werden.

 

Weitere Informationen zu den objektbezogenen Subventionen können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden. Für die zusätzliche Vorsteuerkürzung infolge von Betriebsbeiträgen ist die Ziffer 3.2 zu beachten.

 

Beispiel
Eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs investiert 10 Mio. Franken (inkl. MWST) in neue Anlagen. Dieser Betrag setzt sich einerseits aus baugewerblichen Eigenleistungen (nur Lohnkomponente ohne MWST) von 1 Mio. Franken, vorsteuerbelasteten Aufwendungen für eingekaufte, selbst verbaute Materialien und von Dritten bezogenen Leistungen mit und ohne MWST zusammen. Die Vorsteuer auf den Drittleistungen sowie auf den Materialbezügen für die erbrachten Eigenleistungen wurde zu 100 % geltend gemacht. Die öffentliche Hand leistet einen nicht rückzahlbaren Beitrag von 40 % der Gesamtinvestition (inkl. MWST). Der verbleibende Rest wird zu gleichen Teilen durch eigene Mittel und mit einem Darlehen der öffentlichen Hand finanziert.


Berechnung der Vorsteuerkürzungen auf der neuen Anlage (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)

 

 

AKTIVEN

 

PASSIVEN

 

 

Neuinvest.

 

Darlehen öffentl. Hand

Vorsteuer

Kostenzusammenstellung

 

 

 

 

Eigenleistungen (Lohnanteile ohne MWST)

1'000

 

 

 

Drittleistungen (5'769) und verwendete Materialien (3'000) für die Eigenleistungen (inkl. 7,7 % MWST)

8'769

 

 

 

Übriger Aufwand (ohne MWST)

    231

 

 

 

Total Investitionen (inkl. MWST): 100 %

10'000

 

 

 

Nicht rückzahlbarer, öffentlich-rechtlicher Beitrag: 40 %

- 4'000

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsteuer

 

 

 

 

auf Drittleistungen und Materialien für die Eigenleistungen gemäss abzugsberechtigenden Belegen (7,7 % von 8'769)

- 627

 

 

627

Die Vorsteuer ist im Verhältnis der erhaltenen Beiträge zur Investition (inkl. MWST) zu kürzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsteuerkürzung: 40 % von 627 (auf Anlagekonto zu übertragen)

   251

 

 

- 251

Nettoinvestition

5'624

100 %

 

 

Finanzierung der Nettoinvestition zu 50 % mit Darlehen der öffentlichen Hand (Rest von 50 % mit Eigenmitteln)

 

50 %

2'812

 

Darlehen der öffentlichen Hand

 

 

2'812

 

 

 

 

 

 

Zulässiger Vorsteuerabzug

 

 

 

376


Der nachstehende Sachverhalt, welcher in gewissen Fällen bei einer Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit subventionierten Investitionen noch berücksichtigt werden muss, wurde in die vorstehende Berechnung nicht einbezogen.

 

Auf Eigenleistungen ist grundsätzlich keine Vorsteuerkorrektur im Sinne von Eigenverbrauch geschuldet, sofern diese für eine unternehmerische zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit erbracht werden.

Wird die Eigenleistung hingegen an Investitionen erbracht, die sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten verwendet werden, oder wird die Eigenleistung teilweise mit Subventionen finanziert, muss die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuer verhältnismässig gekürzt werden. Die verhältnismässige Vorsteuerkürzung hat sowohl auf dem Materialbezug als auch auf der Verwendung der Betriebsmittel (Maschinen und Betriebsinfrastruktur im Sinne von Art. 69 Abs. 3 MWSTV) zu erfolgen.

 

Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs erhalten i. d. R. jährliche Betriebssubventionen. Die Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern auf dem Bezug von Investitionsgütern und Betriebsmitteln erfolgt mit Hilfe des Pauschalsatzes von 3,4 % (ab 2024: 3,6 %), berechnet auf den genannten Subventionen. Werden nun bei Eigenleistungen im Rahmen von subventionierten Investitionen solche Investitionsgüter und Betriebsmittel verwendet, muss bei der zusätzlichen Vorsteuerkürzung diesem Umstand Rechnung getragen werden. Bei der nachstehenden pauschalen Vorgehensweise wird dies berücksichtigt:

  • Handelt es sich bei den Eigenleistungen um Dienstleistungen (z. B. Architektur- und Ingenieurarbeiten), kann im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung der Wertverzehr an Betriebsmitteln und Betriebsinfrastruktur, auf dem die Vorsteuer zu kürzen ist, mit 10 % des Wertes der Eigenleistung berechnet werden.

  • Handelt es sich um baugewerbliche Eigenleistungen, kann im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung der Wertverzehr an Betriebsmitteln und Betriebsinfrastruktur, auf dem die Vorsteuer zu kürzen ist, mit 5 % des Wertes der Eigenleistung inklusive Material berechnet werden.


Beispiel

 

 

Werte in CHF

Baugewerbliche Eigenleistungen (exkl. MWST)

500'000

Ausgangswert der genutzten Betriebsmittel, auf denen die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte 5 %

25'000

MWST 7,7 %

1'925

Kürzung wegen Erhalts von Subventionen auf der Investition 40 %*

770

*

gemäss vorstehender Berechnung der Vorsteuerkürzung bei Investitionen

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


08.03.2023
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