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Wird eine Investition nicht mit nicht rückzahlbaren Beiträgen (z. B. à-fonds-perdu-Beiträge) nach Ziffer 3.1.1, sondern mit Darlehen der öffentlichen Hand finanziert, sind diese als Fremdkapital zu betrachten. Es kann sich dabei um rückzahlbare, bedingt rückzahlbare, unverzinsliche oder um Darlehen zu Vorzugskonditionen handeln. Der Zinsvorteil auf den Darlehen der öffentlichen Hand ist grundsätzlich als Betriebsbeitrag zu behandeln ( Ziff. 3.2).

 

Verzichtet die öffentliche Hand zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rückzahlung solcher Darlehen, handelt es sich bei diesem Verzicht ebenfalls um einen Betriebsbeitrag (Subvention), der zu einer Vorsteuerkürzung führt ( Ziff. 3.2).



08.03.2023
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