Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - dazu gehört auch der Verzicht der öffentlichen Hand auf (Teil-)Rückzahlungen von Darlehen - und der Zinsvorteil aus Darlehen der öffentlichen Hand gelten als Betriebsbeiträge und führen grundsätzlich zu einer Vorsteuerkürzung.
I. d. R. wenden die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs den durch die ESTV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) festgelegten Pauschalsatz zur Berechnung der Vorsteuerkürzung infolge des Erhalts von Betriebsbeiträgen an. Dieser Pauschalsatz beträgt 3,4 % (ab 2024: 3,6 %).
Mit Anwendung dieses Pauschalsatzes ist die Vorsteuerkürzung für Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuer-Rückerstattungen (
Ziff. 7.9) abgegolten.
Der Betrag dieser pauschalen Vorsteuerkürzung berechnet sich aufgrund der erhaltenen Betriebsbeiträge und Darlehenserlasse (Berechnungsgrundlage) multipliziert mit dem genannten Pauschalsatz. Die vorstehend erwähnten Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuer-Rückerstattungen sind demnach nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Vorsteuerkürzung. Der ermittelte Kürzungsbetrag ist unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Zusätzlich sind die Betriebsbeiträge (Subventionen) als solche unter der Ziffer 900 zu deklarieren.
Bei Anwendung dieser Pauschale muss die Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs keine weitere Vorsteuerkürzung auf dem verbleibenden Rest der Vorsteuer (Betriebsaufwendungen und Investitionen) aufgrund der genannten Betriebsbeiträge vornehmen.

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Was Nebengeschäfte anbelangt, sind jedoch die Ausführungen in den Ziffern 3.3 und 7 zu beachten.
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Wendet die Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs den Pauschalsatz zur Vorsteuerkürzung nicht an, ist die Vorsteuer auf den Betriebsaufwendungen verhältnismässig zu kürzen und – im selben Verhältnis – ebenfalls die verbleibende Vorsteuer auf den Investitionen des laufenden Jahres (
Ziff. 3.1.1).
Beispiel
Dieses Beispiel und die nachfolgenden Berechnungen stützen sich auf die Angaben des Beispiels unter Ziffer 3.1.1. Es zeigt, wie einerseits die Investition abgeschrieben und andererseits der Erlass des Darlehens der öffentlichen Hand im Rahmen der gesamten durch Bund, Kantone und Gemeinden gewährten Betriebsbeiträge verbucht wird. Die wichtigsten Buchungssätze 1)–3) sind am Schluss des Beispiels aufgeführt.
Berechnung der Vorsteuerkürzung in der Betriebsrechnung 2023 mit dem Pauschalsatz (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)
Bilanz
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AKTIVEN Neuinvestitionen
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PASSIVEN Darlehen öffentliche Hand
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Anfangsbestand
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5'624
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2'812
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Abschreibungen (Annahme) 1)
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- 281
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Darlehensamortisation* (Annahme) 2)
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- 115
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Endbestand
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5'343
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2'697
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*
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Mit Darlehensamortisation ist der Erlass und nicht eine Rückzahlung gemeint.
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Betriebsrechnung 2023 (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)
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AUFWAND
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ERTRAG
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Umsatzsteuer
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Verkehrserträge inkl. MWST
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83'000
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Mehrwertsteuer 7,7 %
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- 5'934
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5'934
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Nettoverkehrserträge
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77'066
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Total Beiträge (diese enthalten auch die Abschreibung des Darlehens der öffentlichen Hand von 115 sowie den Betriebsbeitrag von 63'885) 2)
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64'000
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141'066
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Geschuldete Umsatzsteuer (7,7 % von 77'066)
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5'934
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Vorsteuer
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Sachaufwand inkl. MWST
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50'000
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107,7 %
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MWST auf Sachaufwand
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- 3'575
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7,7 %
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3'575
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Sachaufwand ohne MWST
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46'425
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Abschreibung Neuinvestition 1)
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281
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Übrige Abschreibungen (Annahme)
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128
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Personalaufwand
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89'000
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Übriger Aufwand (ohne MWST)
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2'015
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Kürzung des Vorsteuerabzugs 3) ( Berechnung nachfolgend)
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2'176
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- 2'176
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Nettogewinn
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849
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140'874
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141'066
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Zulässiger Vorsteuerabzug
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1'399
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Berechnung der Vorsteuerkürzung 2023 aufgrund der gesamten Beiträge (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)
Total Beiträge
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64'000
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100,0 %
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davon Vorsteuerkürzung zum Pauschalsatz 3)
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2'176
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3,4 %
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Buchungssätze
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1) Abschreibungen
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an Neuinvestitionen
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281
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2) Darlehen öffentliche Hand
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an Bruttoabgeltung
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115
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2) Post oder Bank
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an Bruttoabgeltung (Betriebsbeiträge)
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63'885
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64'000
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3) Betriebsaufwand
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an Vorsteuerkonto
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2'176
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Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung
zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).