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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - dazu gehört auch der Verzicht der öffentlichen Hand auf (Teil-)Rückzahlungen von Darlehen - und der Zinsvorteil aus Darlehen der öffentlichen Hand gelten als Betriebsbeiträge und führen grundsätzlich zu einer Vorsteuerkürzung.

 

I. d. R. wenden die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs den durch die ESTV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) festgelegten Pauschalsatz zur Berechnung der Vorsteuerkürzung infolge des Erhalts von Betriebsbeiträgen an. Dieser Pauschalsatz beträgt 3,4 % (ab 2024: 3,6 %).

 

Mit Anwendung dieses Pauschalsatzes ist die Vorsteuerkürzung für Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuer-Rückerstattungen ( Ziff. 7.9) abgegolten.

 

Der Betrag dieser pauschalen Vorsteuerkürzung berechnet sich aufgrund der erhaltenen Betriebsbeiträge und Darlehenserlasse (Berechnungsgrundlage) multipliziert mit dem genannten Pauschalsatz. Die vorstehend erwähnten Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuer-Rückerstattungen sind demnach nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Vorsteuerkürzung. Der ermittelte Kürzungsbetrag ist unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Zusätzlich sind die Betriebsbeiträge (Subventionen) als solche unter der Ziffer 900 zu deklarieren.

 

Bei Anwendung dieser Pauschale muss die Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs keine weitere Vorsteuerkürzung auf dem verbleibenden Rest der Vorsteuer (Betriebsaufwendungen und Investitionen) aufgrund der genannten Betriebsbeiträge vornehmen.

 

Was Nebengeschäfte anbelangt, sind jedoch die Ausführungen in den Ziffern 3.3 und 7 zu beachten.

 

Wendet die Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs den Pauschalsatz zur Vorsteuerkürzung nicht an, ist die Vorsteuer auf den Betriebsaufwendungen verhältnismässig zu kürzen und – im selben Verhältnis – ebenfalls die verbleibende Vorsteuer auf den Investitionen des laufenden Jahres ( Ziff. 3.1.1).


Beispiel
Dieses Beispiel und die nachfolgenden Berechnungen stützen sich auf die Angaben des Beispiels unter Ziffer 3.1.1. Es zeigt, wie einerseits die Investition abgeschrieben und andererseits der Erlass des Darlehens der öffentlichen Hand im Rahmen der gesamten durch Bund, Kantone und Gemeinden gewährten Betriebsbeiträge verbucht wird. Die wichtigsten Buchungssätze 1)–3) sind am Schluss des Beispiels aufgeführt.

 

Berechnung der Vorsteuerkürzung in der Betriebsrechnung 2023 mit dem Pauschalsatz (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)

 

Bilanz

AKTIVEN
Neuinvestitionen

PASSIVEN
Darlehen öffentliche Hand

Anfangsbestand

5'624

2'812

Abschreibungen (Annahme) 1)

 - 281

 

Darlehensamortisation* (Annahme) 2)

 

 - 115

Endbestand

5'343

2'697

*

Mit Darlehensamortisation ist der Erlass und nicht eine Rückzahlung gemeint.


Betriebsrechnung 2023 (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)

 

 

AUFWAND

 

ERTRAG

Umsatzsteuer

Verkehrserträge inkl. MWST

 

 

83'000

 

Mehrwertsteuer 7,7 %

 

 

- 5'934

5'934

Nettoverkehrserträge

 

 

77'066

 

Total Beiträge (diese enthalten auch die Abschreibung des Darlehens der öffentlichen Hand von 115 sowie den Betriebsbeitrag von 63'885) 2)

 

 

  64'000

 

 

 

 

141'066

 

Geschuldete Umsatzsteuer (7,7 % von 77'066)

 

 

 

5'934

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsteuer

Sachaufwand inkl. MWST

50'000

107,7 %

 

 

MWST auf Sachaufwand

- 3'575

7,7 %

 

3'575

Sachaufwand ohne MWST

46'425

 

 

 

Abschreibung Neuinvestition 1)

281

 

 

 

Übrige Abschreibungen (Annahme)

128

 

 

 

Personalaufwand

89'000

 

 

 

Übriger Aufwand (ohne MWST)

2'015

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzung des Vorsteuerabzugs 3)
( Berechnung nachfolgend)

2'176

 

 

- 2'176

Nettogewinn

      849

 

 

 

 

140'874

 

141'066

 

Zulässiger Vorsteuerabzug

 

 

 

1'399


Berechnung der Vorsteuerkürzung 2023 aufgrund der gesamten Beiträge (alle Werte verstehen sich in tausend Franken)

 

Total Beiträge

 

 64'000

100,0 %

 

davon Vorsteuerkürzung zum Pauschalsatz 3)

 

 2'176

3,4 %

 

 

 

 

 

 

Buchungssätze

 

 

 

 

1) Abschreibungen

an Neuinvestitionen

 

 

281

2) Darlehen öffentliche Hand

an Bruttoabgeltung

 

 

115

2) Post oder Bank

an Bruttoabgeltung (Betriebsbeiträge)

 

 

 63'885

 

 

 

 

64'000

 

 

 

 

 

3) Betriebsaufwand

an Vorsteuerkonto

 

 

2'176

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


08.03.2023
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