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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Werden Leistungen an eng verbundene Personen erbracht, ist die Bemessungsgrundlage derjenige Wert, welcher unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Drittpreis; Art. 24 Abs. 2 MWSTG).

Gleich verhält es sich, wenn eng verbundenen Personen direkt oder indirekt eine Leistung kostenlos erbracht wird, die einem unabhängigen Dritten nicht zugebilligt worden wäre.

 

Als eng verbundene Personen gelten die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen. Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 3 Bst. h MWSTG).

 

Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt geschuldet (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Es ist weiter zu beachten, dass Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, als entgeltlich erbracht gelten. Bemessungsgrundlage für die abzurechnende Mehrwertsteuer ist derjenige Betrag, der auch für die direkten Bundessteuern massgebend ist (Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Bei Leistungen, welche nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind, wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht, welcher keine steuerlichen Folgen nach sich zieht (Art. 47 Abs. 3 MWSTV).

 

Weitere Informationen zu den eng verbundenen Personen und zu den Leistungen an das Personal können der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze sowie der MWST-Info Privatanteile entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


11.06.2018
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