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Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Bundessteuern massgebend ist (Art. 47 Abs. 2 MWSTV).

 

Die Höhe der Bemessungsgrundlage bei Abgabe der GA-FVP wird durch eine Regelung zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) festgelegt. Ab der Steuerperiode 2016 ist bei der Abgabe eines GA-FVP im Lohnausweis das Feld F immer anzukreuzen. Daneben ist unter Ziffer 2.3. des Lohnausweises in jedem Fall ein Privatanteil von 30 % des Einzelhandelspreises als steuerbare Gehaltsnebenleistung auszuweisen. Bei Bezug eines GA-FVP gegen Aufpreis wird der Privatanteil im Umfang des Aufpreises reduziert. Es gilt dabei zu beachten, dass der zu bezahlende Aufpreis der Steuer zum Normalsatz unterliegt.

 

Werden solche Abonnemente an Pensionierte des öffentlichen Verkehrs abgegeben, so sind allfällig gewährte Rabatte von mehr als 20 % des Einzelhandelspreises betragsmässig auf der Rentenbescheinigung aufzuführen.

 

Bei GA-FVP, welche an Angehörige von Mitarbeitenden und Pensionierten abgegeben werden, ist die Differenz zwischen dem zu bezahlenden Betrag und dem Einzelhandelspreis in jedem Fall auf dem Lohnausweis des Mitarbeitenden unter Ziffer 2.3 auszuweisen.

 

In Lohnausweis und Rentenbescheinigung zu deklarierende Beträge verstehen sich immer als inklusive MWST.

 

Ziffer gültig ab 1. Januar 2016.


21.12.2015
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