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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Steuerbar ist das bezahlte Entgelt oder derjenige Betrag, der gemäss Vereinbarung mit den direkten Bundessteuern im Lohnausweis zu deklarieren ist. Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 MWSTV).

 

Bei der Abgabe von Saisonabonnementen durch Bahnen des touristischen Verkehrs (Seilbahnen, Skilifte usw.) an Mitarbeitende liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn das Abonnement für die Fahrt zu den jeweiligen Arbeitsorten (z.B. Bergstation) und somit überwiegend geschäftlich genutzt wird. Ansonsten unterliegt der Wert des Abonnements der Mehrwertsteuer zum Normalsatz, sofern dieser 500 Franken pro Jahr übersteigt. Für die Bestimmung des Wertes gilt der Tarif für Einheimische.

 

Erhalten Angestellte eines Bergrestaurants oder einer Skiservicestation von ihrem Arbeitgeber ein Saisonabonnement, so liegt, analog den Mitarbeitenden von Bahnen des touristischen Verkehrs, kein geldwerter Vorteil vor, wenn das Abonnement für die jeweilige Fahrt zum Arbeitsort genutzt wird. Der Arbeitgeber kann im Rahmen von Artikel 28 MWSTG den Vorsteuerabzug vornehmen.


22.08.2017
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