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Beim Zurverfügungstellen von Trassen liegt eine Dienstleistung (Durchfahrtsrecht; Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG) vor, die sich aus der Überwachung und Sicherung der Durchfahrt und aus dem Recht für die Benützung der Infrastruktur durch andere Betreiber zusammensetzt. Diese Dienstleistung gilt als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Befindet sich der Sitz des Leistungsempfängers im Ausland, unterliegt diese Dienstleistung nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer).

 


27.08.2013
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