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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Beauftragt eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs (z.B. PostAuto Schweiz AG) einen Dritten (z.B. private Postautounternehmung) mit der Erbringung einer Beförderungsleistung auf einer konzessionierten Strecke, ist das Entgelt, das der Dritte vom Auftraggeber erhält, durch den Dritten als Beförderungsleistung zum Normalsatz zu versteuern. Erhält dieser Dritte anstelle des Konzessionsinhabers die Mineralölsteuerrückerstattung, so handelt es sich hier um ein durch den Dritten zum Normalsatz abzurechnenden Entgeltsbestandteil für die Beförderungsleistung und nicht um eine Subvention im Sinne von Ziffer 7.9.

 

Die vom Dritten im Namen der Konzessionsinhaberin vereinnahmten Erlöse für Fahrkarten sind von der Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs (Konzessionsinhaberin) zu versteuern. Solche Erlöse sind von der beauftragten Unternehmung in einem Durchlaufkonto zu verbuchen.

 


27.08.2013
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