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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Vermietung (gilt gleichermassen auch für die Verpachtung) von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören (z.B. Industriegeleiseanlagen, fest eingebaute Pump- und Krananlagen), sind zum Normalsatz steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG).

 

Werden jedoch ganze Gebäude (oder Gebäudeteile) mit solchen Vorrichtungen und Maschinen zur alleinigen Benützung vermietet, sind die betreffenden Entgelte von der Steuer ausgenommen (z.B. Vermietung einer Werkstatt inkl. Einrichtungen und Maschinen, Vermietung eines Hotels oder Restaurants inkl. Inventar oder Vermietung einer Werkhalle mit Laufkran; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Die Option für die freiwillige Versteuerung solcher Leistungen ist möglich (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

 

Das Zurverfügungstellen von Standplätzen in Bahnhöfen für das Aufstellen von Geldausgabegeräten (Ausführungen zu Bancomaten;  MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien), Telefonkabinen oder -sprechstellen, Standplätzen für Promotionen und Ähnliches gilt nicht als Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und unterliegt als Nutzungsrecht (Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG) der Mehrwertsteuer zum Normalsatz; der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

 

Ebenfalls nicht als eine Vermietung, sondern als Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e Ziffer 1 MWSTG gilt der Netzzugang, d.h. das Zurverfügungstellen von Trassen ( Ziff. 7.3).

 

Weitere Informationen zur Vermietung von Betriebsanlagen, zur Option, zur Abgrenzung Vermietung / Einräumung des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur sowie der Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien können der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.


12.06.2015
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