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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Das Überlassen von Flächen an Gebäuden, Fahrzeugen, Gepäckwagen sowie von Vitrinen und Schaukästen usw. zu Reklamezwecken ist zum Normalsatz steuerbar. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen beziehungsweise aufzustellen und damit um eine steuerbare Dienstleistung. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

 

Das Entgelt aus Inseraten in Kursbüchern oder sonstigen Publikationen ist zum Normalsatz steuerbar, sofern der Inserent den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

 

Der Verkauf von Werbeartikeln (z.B. Pins, Portemonnaies oder Postkarten) ist als Lieferung zum Normalsatz steuerbar.


27.08.2013
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