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Wird im Werkvertrag für die Erstellung eines Bauwerks oder im Kaufvertrag für den Erwerb einer Immobilie vereinbart, dass der Generalunternehmer (Verkäufer) dem Bauherrn (Käufer) eine bestimmte Anzahl Mieter zu vermitteln oder einen bestimmten Mietzinsumsatz zuzusichern hat (Mietzinsgarantie), so stellt bei Nichterfüllung dieser Vereinbarung die Zahlung oder Verrechnung beim Generalunternehmer (Verkäufer) eine Entgeltsminderung dar.

 

Beim steuerpflichtigen Bauherrn (Käufer) liegt in der Folge eine Minderung der Aufwendungen (Investitionsreduktion) vor, die bei ihm eine Korrektur der auf den betreffenden Aufwendungen geltend gemachten Vorsteuer erforderlich macht.

 

Übersteigen die Mietzinseinnahmen das vereinbarte Mietzinsvolumen und schuldet der Bauherr (Käufer) die Differenz, so stellt dieser Betrag beim Generalunternehmer (Verkäufer) ein Entgelt dar und ist steuerlich gleich zu behandeln wie die ursprüngliche Leistung.


28.08.2013
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