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Die Übertragung erfolgt mit Option im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 MWSTG, wodurch auf dem Verkaufspreis (ohne Wert des Bodens) die Lieferungssteuer zu entrichten ist. Die beim Kauf des Bodens und die bei der Erschliessung des Bodens angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen gelten als Anlagekosten für das Gebäude (und gehören nicht mehr zum Wert des Bodens [ Ziff. 1.3]) und unterliegen - als Teil des Gebäudepreises - demzufolge der Lieferungssteuer. Eine Option für die Übertragung einer Liegenschaft setzt voraus, dass das Verkaufsobjekt beim Käufer nicht ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll ( Ziff. 3.1 Bst. a). Der Verkäufer kann dabei zwischen der Option für das ganze Gebäude oder auch nur für Teile davon wählen. Beim Verkauf von bebauten Grundstücken darf der Verkäufer auf den in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten (Inserate, Vermittlungshonorar usw.) allfällige Vorsteuern ganz (bei Option für das ganze Gebäude nach Ziff. 5.2.1) oder anteilsmässig (bei Option für Gebäudeteile nach Ziff. 5.2.2) geltend machen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


11.06.2018
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