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Wenn für den Verkauf des ganzen Gebäudes optiert wird, ist der Verkaufspreis ohne Wert des Bodens zum Normalsatz zu versteuern. Diese Optionsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Gebäude vom steuerpflichtigen Veräusserer bisher nicht oder nur teilweise für steuerbare Leistungen genutzt wurde. Eine allfällige Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung gem. Art. 32 MWSTG) auf diesem Objekt ist möglich. Die beim Kauf und der Erschliessung des Bodens angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen gelten als Anlagekosten für das Gebäude und sind für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung gem. Art. 32 MWSTG) zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung des Zeitwerts anzurechnende Abschreibung beträgt 5 % pro Jahr.

 

Bezüglich der Einlageentsteuerung und die Vorgehensweise wird auf die MWST-Info Nutzungsänderungen verwiesen.


28.01.2015
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