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Es empfiehlt sich, die Mietverträge stets so auszugestalten, dass sie den Anforderungen an die Rechnungsstellung gemäss Artikel 26 Absatz 2 MWSTG genügen (u.a. Angabe der MWST-Nr. [entweder die alte sechsstellige oder die neunstellige im UID-Format, z.B. CHE-123.456.789 MWST] des Vermieters und Ausweis des Steuersatzes, z.B. jeweils gültiger Normalsatz, aktuell 7,7 %). Beim Mieter besteht bei wiederkehrenden Zahlungen an den Vermieter auf der Grundlage dieses schriftlichen Vertrages Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Voraussetzungen (Art. 28 MWSTG) erfüllt sind.


22.08.2018
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