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Der Eigentümer resp. Vermieter darf auf den Aufwendungen, die zu den Nebenkosten der optierten Mietverhältnisse gehören, den Vorsteuerabzug nach Massgabe des Nebenkostenschlüssels (optiert und nicht optiert) vornehmen. Stellt der Eigentümer resp. Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig in Rechnung, so kann er die Vorsteuer auf den betreffenden Aufwendungen für steuerpflichtige Mieter im Verlaufe des Jahres (provisorisch) nach dem entsprechenden Verbrauch des Vorjahres in Abzug bringen. Beim Erstellen der Nebenkostenabrechnung ist in der Folge eine allfällige Korrektur des Vorsteuerabzugs aufgrund des effektiven Verbrauchs zu prüfen.

 

Das dazugehörende Berechnungsbeispiel kann dem Anhang 13.3 entnommen werden.

 

Anlässlich der jährlichen Anpassung der variablen Nebenkostenschlüssel sind auch allfällige Änderungen der Optionsverhältnisse (neue oder wegfallende Optionen) bei der Vorsteuerkorrektur zu berücksichtigen.

 

Abrechnungsvariante

Im Sinne einer Vereinfachung (Art. 80 MWSTG) dürfen anstelle einer laufenden Vorsteuerkorrektur auf dem Einkauf vorerst die vollen Vorsteuern geltend gemacht werden. Am Jahresende beziehungsweise am Ende der Nebenkostenperiode sind die Vorsteuern zu korrigieren.

 

Das dazugehörende Berechnungsbeispiel kann dem Anhang 13.4 entnommen werden.


28.08.2013
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