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Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung (Art. 80 MWSTG) hat die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, die Nebenkosten beim Übergang zur Option steuerlich wie folgt zu behandeln:

 

Akontozahlungen vor Beginn der Option werden nicht besteuert. Ab Optionsbeginn sind solche Zahlungen jedoch steuerbar. Im Sinne einer Vereinfachung empfiehlt es sich, allfällige Nachzahlungen bei der Schlussabrechnung zu versteuern und im Gegenzug allfällige Rückzahlungen als Entgeltsminderungen zu behandeln. Für die bei Beginn der Option auf dem Heizölvorrat lastende Steuer kann eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden, während beim Wegfall der Option eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) anfällt. In der Nebenkostenabrechnung ist immer eine korrekte Abrechnung der MWST (optierte und nicht optierte Mietverhältnisse) vorzunehmen.


28.08.2013
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