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Hat der steuerpflichtige Einzelunternehmer in einer unternehmerisch genutzten Liegenschaft dort auch seinen Wohnsitz und ist eine Aufschlüsselung der Vorsteuern auf dem privaten Anteil der Nebenkosten (für Heizung, Strom, Gas, Reinigung, moderne Telekommunikationsmittel usw.) mit übermässigem Aufwand verbunden, so kann er den Privatanteil auf den Nebenkosten pauschal ermitteln. Die Deklaration der Vorsteuerkorrektur erfolgt in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 415.

 

Weitere Einzelheiten zu den Privatanteilen auf den Nebenkosten können der MWST-Info Privatanteile entnommen werden.

 

Mit dieser Pauschale sind die Aufwendungen für Investitionen, Unterhalt, Renovation und dergleichen an der Liegenschaft nicht abgegolten. Auf solchen Aufwendungen ist für den privat genutzten Teil der Liegenschaft eine zusätzliche Korrektur des Vorsteuerabzugs laufend vorzunehmen (keine Anwendung von Art. 30 Abs. 2 MWSTG).


06.08.2015
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