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Nach dem Grundsatz „Miete und Nebenkosten = eine Einheit“ kann der steuerpflichtige Mieter bei nicht optierten Mietverhältnissen weder auf dem Mietaufwand noch auf den Nebenkosten einen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Nebenkostenabrechnungen bei nicht optierten Mietverhältnissen tragen keinen Hinweis auf die Steuer.


28.08.2013
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