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Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Vorsteuerabzug auf Aufwendungen für Unterhalt und Investitionen beim Vermieter.

  • Für die den einzelnen Mieteinheiten direkt zuordenbaren Aufwendungen darf bei optierten Mietverhältnissen (z.B. für Malerarbeiten in den Räumen eines optierten Mietverhältnisses) der volle, bei nicht optierten (z.B. für einen neuen Teppich in der Wohnung [nicht optierbar] eines Mieters) kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

  • Ist eine direkte Zuordnung auf die einzelnen Mieteinheiten nicht möglich (z.B. für Fassaden, Dach oder Keller), darf für die laufend erforderliche Vorsteuerkorrektur (keine Anwendung von Art. 30 Abs. 2 MWSTG) ein nach betrieblich objektiven Kriterien ermittelter Schlüssel herangezogen werden, beispielsweise die vermietbare Fläche (m2), der Rauminhalt (m3) oder andere sachgerechte Berechnungen.

 

Die nicht direkt zuteilbaren Allgemeinräume wie beispielsweise Veloabstellraum, Treppenhaus, Heizungsraum, Waschplatz, Verkehrsflächen oder allgemeine Toilettenanlagen sind für die Berechnung des Flächen- und Raumschlüssels nicht einzubeziehen.

 

Nutzungsänderungen (einem optierten Mietverhältnis folgt beispielsweise ein nicht optiertes oder umgekehrt) können zu einer Anpassung der erwähnten Schlüssel führen.

 

Zum Vorsteuerabzug berechtigt auch ein vorübergehend (z.B. wegen Auszug des Mieters) leer stehendes Gebäude (oder ein Gebäudeteil), für dessen Vermietung vorgängig optiert wurde ( Ziff. 6.8).


06.08.2015
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