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Sind Ferienwohnungen jedoch dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, so ist das aus der Vermietung erzielte Entgelt eines im Inland gelegenen Ferienhauses beziehungsweise einer Ferienwohnung durch den steuerpflichtigen Eigentümer zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen, das aus der Vermietung der im Inland gelegenen Parkplätze zum Normalsatz zu versteuern. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Ferienwohnungen, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind und vorwiegend geschäftlich genutzt werden, besteht der Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug.

 

Wird eine dem unternehmerischen Bereich zugeordnete (im Inland gelegene) Ferienwohnung vorwiegend für eine nicht unternehmerische Tätigkeit (z.B. für den Privatgebrauch bei einer Einzelunternehmung) verwendet, so ist ein bereits geltend gemachter Vorsteuerabzug zu korrigieren (Art. 31 Abs. 2 MWSTG).


28.08.2013
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