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Werden bei einer steuerpflichtigen Einzelunternehmung eine oder mehrere Ferienliegenschaften dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, geht die ESTV im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung davon aus, dass eines dieser Objekte während zweier Monate im Jahr für Privatzwecke (Art. 31 Abs. 2 MWSTG) verwendet wird. Für diese 2 Monate ist ein Mietwert gemäss Artikel 31 Absatz 4 MWSTG zu berechnen. Die ESTV anerkennt als solchen Wert den Durchschnitt der bei den direkten Bundessteuern gültigen Jahreseigenmietwerte ( Ziff. 7.1.2) der einzelnen Objekte mit einem Zuschlag von 25 %. Für die Berechnung im Einzelfall wird zudem davon ausgegangen, dass ein Jahr 360 Tage umfasst. Die zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen beziehungsweise Normalsatz (Parkplätze) berechnete Steuer auf diesem Mietwert ist als Vorsteuerkorrektur zu deklarieren ( MWST-Abrechnung; Ziff. 415). Sowohl die ESTV als auch die steuerpflichtige Person haben die Möglichkeit, eine davon abweichende Nutzungsdauer heranzuziehen, sofern diese durch geeignete Belege nachgewiesen wird.


06.08.2015
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