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Beispiel 1
Der Lebensmittelhändler Hans Müller (Einzelunternehmung) ist als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen. Sein Privatvermögen investiert er hauptsächlich in Ferienwohnungen, die er vermietet. Die jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf rund 60’000 Franken. Die Ferienwohnungen figurieren nicht in der Geschäftsbuchhaltung. In der Ferienzeit und teilweise auch an den Wochenenden hält sich Hans Müller mit seiner Familie in einer der Ferienwohnungen auf.

 

Werden aus der Vermietung von Ferienwohnungen jährlich Einnahmen von mehr als 40’000 Franken erzielt, gelten diese Liegenschaften als Betriebsteil, der für die Belange der MWST dem unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung zuzuordnen ist. Hans Müller hat das aus der Vermietung erzielte Entgelt zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu versteuern. Auf den Aufwendungen für die Beherbergung (z.B. Strom, Wasser, Heizung, Wäsche oder Unterhalt) kann er den vollen Vorsteuerabzug vornehmen. Für die private Nutzung hat Hans Müller einen Mietwert wie für einen unabhängigen Dritten zu berechnen.
Die auf diesem Mietwert berechnete Steuer (zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen; 
 Ziff. 7.2) ist als Vorsteuerkorrektur zu deklarieren
(
 MWST-Abrechnung; Ziff. 415). Wie dieser Mietwert berechnet werden kann, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen der Ziffer 7.1.3.

 

Variante
Sind die Ferienwohnungen im Eigentum der Ehefrau von Hans Müller und werden diese auch in ihrem Namen vermietet, kommt eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung Hans Müller nicht in Frage. Es besteht damit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug; andererseits sind auch die erzielten Einnahmen nicht zu versteuern, es sei denn, die Ehefrau ist wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Limite von CHF 100'000) selbst steuerpflichtig (Art. 10 MWSTG) oder hat auf die Befreiung verzichtet (Art. 11 MWSTG).

 

Beispiel 2
Georg Meier, Inhaber der steuerpflichtigen Georg Meier Maschinenfabrik (Einzelunternehmung), besitzt 4 Ferienwohnungen (alle in der Schweiz gelegen), die nicht in der Buchhaltung der Einzelunternehmung als Geschäftsvermögen aufgeführt sind. Für das Jahr 2018 stehen Investitionen grösseren Ausmasses bei der Einzelunternehmung an, wofür bei einer Bank ein Betriebskredit beantragt wird. Der Kredit wird von der Bank nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ihr die im Privateigentum von Georg Meier stehenden 4 Ferienwohnungen als Sicherheit dienen. Georg Meier stimmt dieser Bedingung der Bank zu, worauf der Betriebskredit per 1. Juli 2018 gewährt wird.

 

Die 4 Ferienwohnungen werden für die Belange der MWST ab 1. Juli 2018 dem unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung zugeordnet. Georg Meier hat demnach ab diesem Zeitpunkt das aus der Vermietung erzielte Entgelt zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu versteuern. Eine Einlageentsteuerung auf den steuerlich relevanten Aufwendungen ist zu prüfen. Andererseits darf er für die betreffenden Aufwendungen den vollen Vorsteuerabzug vornehmen. Für die private Nutzung ist ein Mietwert wie für einen unabhängigen Dritten zu berechnen. Die auf diesem Mietwert berechnete Steuer (zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen;  Ziff. 7.2) ist als Vorsteuerkorrektur zu deklarieren. Wie der Mietwert bei mehreren Ferienwohnungen berechnet werden kann, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen der Ziffer 7.1.3.

 

Für weitere Informationen zur Erfassung der Vorsteuern wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer 6.5 verwiesen.

 

Betreffend Nutzungsänderungen bei Liegenschaften (z.B. Überführung von Ferienwohnungen und/oder -häusern ins Privatvermögen oder umgekehrt) sind die Ausführungen in der MWST-Info Nutzungsänderungen zu beachten.


12.09.2018
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