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Unter die Bestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstabe a MWSTG fallen die Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) der Hotellerie (Hotel- und Kurbetriebe) sowie der Parahotellerie.

 

a)

Bei der Vermietung von möblierten oder unmöblierten Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen liegt i.d.R. - ungeachtet der Dauer des Vertrages - eine Beherbergungsleistung vor, welche der MWST zum Sondersatz unterliegt.

 

 

Beispiele
Beherbergung in Hotels, Ferienwohnungen und/oder -häusern, Ferienlagerhäusern, Gästezimmern, Massenlagern usw.

 

Allfällige nachfolgend aufgezählte, in direktem Zusammenhang mit der Beherbergung stehende Nebenleistungen gelten als Kostenfaktoren und können zum Sondersatz versteuert werden (vgl. die abschliessende Aufzählung der in direktem Zusammenhang mit der Beherbergung stehenden Nebenleistungen in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe). Dies unabhängig davon, ob sie im Preis für die Übernachtung eingeschlossen oder separat fakturiert werden:

  • Zimmerreinigung;

  • Zurverfügungstellen von Bett- und Frottierwäsche;

  • Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV);

  • Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren).

 

Erweiterte Nebenleistungen (z.B. Parkplatz, Fitnessraum oder Schuhputzservice) sind nur dann zum Sondersatz steuerbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Leistungen werden innerhalb der Anlage erbracht und vom Gast auch dort genutzt.

  • Die Leistungen sind im Preis für die Beherbergung inbegriffen, d.h. es wird kein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt. Entscheidend ist, dass diese Leistungen alle Gäste ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können.

 

 

Werden solche Leistungen (z.B. Wohnungsreinigung oder Bettwäsche) von einem Dritten erbracht, sind diese zum Normalsatz steuerbar, unabhängig davon, ob sie dem Inhaber resp. Vermieter oder dem Mieter des Mietobjektes fakturiert werden.

 

 

Weitere Informationen zu den Beherbergungsleistungen können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe entnommen werden.

 

 

Beispiel
Horst Hermann mit Wohnsitz in Stuttgart (DE) ist Eigentümer von mehreren Ferienwohnungen in Grindelwald. Aus der „Vermietung“ dieser Ferienwohnungen erzielt er jährlich 120‘000 Franken Einnahmen. Die „Vermietungen“ der Ferienwohnungen stellen aus Sicht der Mehrwertsteuer steuerbare Beherbergungsleistungen (Ort der Leistung; Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG) dar, die zum Sondersatz zu versteuern sind. Im Weiteren besteht die obligatorische Steuerpflicht gemäss Artikel 10 MWSTG (u.a. Bestellung eines Steuervertreters gem. Art. 67 MWSTG).

Sofern Horst Hermann diese Ferienwohnungen auch für sich privat nutzt oder an eng verbundene Personen „vermietet“, gelten die Ausführungen der vorangehenden Ziffern 7.1.2 und 7.1.3.

 

b)

Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG (Optionsmöglichkeit;  Ziff. 3) liegt vor, wenn
 

 

  • die vermieteten Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ff. ZGB oder als Wochenaufenthaltssitz dienen; oder
  • der Mieter einen Geschäftssitz oder eine mind. 3 Monate dauernde Betriebsstätte begründet.

 

Die ESTV kann diesbezüglich vom Vermieter einen Nachweis verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht die ESTV davon aus, dass es sich um eine Beherbergungsleistung handelt. 

 

 

Zusätzlich erbrachte und separat fakturierte Leistungen wie Zimmer-, Wohnungs- oder Hausreinigung, Waschen der Bettwäsche und dergleichen sind zum Normalsatz zu versteuern.

 

 

Informationen zu den Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung, insbesondere Beherbergung und Verpflegung können den MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen sowie Bildung entnommen werden.

 

c)

Handelt es sich bei den Räumlichkeiten indes um Unterkünfte, welche den privaten Charakter einer Wohnung haben (Appartementhäuser, Boarding-houses, Serviced Apartments usw.), bei denen aber gleichzeitig hotelähnliche Zusatzleistungen angeboten werden, ist grundsätzlich die gleiche Unterscheidung wie in den vorgenannten Buchstaben a und b vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen können diese Leistungen (inkl. der in Bst. a erwähnten Nebenleistungen unter der Voraussetzung, dass die dort genannten Bedingungen erfüllt sind) vom Leistungserbringer als Beherbergung zum Sondersatz abgerechnet werden.

 

d)

Werden eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus an ein Hotel, Berggasthaus usw. vermietet, liegt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung und nicht eine Beherbergungsleistung vor. Für diese Vermietung kann jedoch gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG optiert werden. In diesem Fall liegt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor.

Stellt ein Hotel einem anderen Hotel ein oder mehrere Zimmer zur Verfügung (der eine Hotelier hilft beispielsweise dem anderen Hotelier, Kapazitätsengpässe zu überbrücken), liegt eine Beherbergungsleistung vor, die zum Sondersatz steuerbar ist. 

Werden jedoch ein oder mehrere Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt von einem Hotel an ein anderes Hotel für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benützung vermietet (d.h. der Mieter kann über die entsprechenden Zimmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen), liegt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG vor. Für diese Vermietung kann jedoch gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG optiert werden. In diesem Fall liegt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor.


06.08.2015
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