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Der Einfachheit halber ist nachfolgend durchwegs von der Vermietung von Parkplätzen die Rede. Darunter sind jegliche markierten und unmarkierten Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen zu verstehen. Als solche Plätze kommen Einzelgaragen, offene oder abschliessbare Garagenboxen, Einstellhallenplätze (z.B. in Tiefgaragen oder Parkhäusern), Autounterstände und dergleichen in Frage, insbesondere aber auch Boots- und Trockenplätze (z.B. auf Wiesen, Kies- und Sandplätzen und in Gebäuden). Als Fahrzeuge gelten hauptsächlich Automobile, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Anhänger, Bau- und landwirtschaftliche Maschinen, aber auch Boote und Flugzeuge.

 

Betreffend die Behandlung solcher Entgelte im nicht unternehmerischen Bereich bei einer Einzelunternehmung verweisen wir auf die Abgrenzungskriterien (u.a. Grenze von CHF 40'000) unter vorstehender Ziffer 7.1.


28.08.2013
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