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Die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG). Im Gemeingebrauch stehen folgende sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindende (oder im Baurecht übernommenen) Parkplätze (abschliessende Aufzählung):

  • Parkplätze auf öffentlichen Plätzen ohne Zugangssperre, die nicht zu bestimmten Gebäuden beziehungsweise Einrichtungen gehören. Als Zugangssperren gelten beispielsweise Barrieren, Poller oder Personen, die bei der Ein- oder Ausfahrt die Parkgebühr einkassieren. Nicht um Zugangssperren im vorgenannten Sinn handelt es sich bei sonstigen baulichen Massnahmen wie Bepflanzungen oder einer Ein- und Ausfahrt.

 

Die Art und Weise, wie die Parkgebühr für solche Vermietungen erhoben wird (z. B. mit Parkingmeter, Ticketautomat oder durch Abgabe von Parkkarten an Anwohner für das Abstellen von Fahrzeugen in der blauen Zone), spielt keine Rolle.


10.10.2022
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