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Stellt eine Unternehmung ihren Angestellten Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung, ist hierfür keine Steuer geschuldet (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Parkplätze den Angestellten zur alleinigen, zeitlich uneingeschränkten Benützung dienen. Auf den betreffenden Aufwendungen für Investitionen und Unterhalt sowie für das allfällige Zumieten von weiteren Parkplätzen kann die steuerpflichtige Unternehmung den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit geltend machen. Gleiches gilt für die Parkplätze, die den Kunden und Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Müssen hingegen die erwähnten Parkplatzbenützer der Unternehmung eine Zahlung leisten, so unterliegt dieses Entgelt der Steuer zum Normalsatz. 
 


07.08.2015
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