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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG)

 

a)

Die Vermietung von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage, gehören, unterliegt der Steuer zum Normalsatz (z. B. Kühlfächer und -zellen in Kühlhäusern, Industriegeleiseanlagen oder fest eingebaute Pump- und Krananlagen). Werden jedoch ganze Gebäude (oder Gebäudeteile) mit solchen Vorrichtungen und Maschinen zur alleinigen Benützung vermietet, sind die betreffenden Entgelte von der Steuer ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Option ( Ziff. 3).

 

 

Beispiele

  • Werkstattgebäude mit Einrichtung;

  • Gastgewerbebetrieb mit Einrichtung;

  • Werkhalle mit Laufkran;

  • Käsereigebäude mit Einrichtung;

  • Gemeindesaal mit Beleuchtung und audiovisuellen Anlagen.

 

b)

Von der Steuer ausgenommen ist die Vermietung von Sportanlagen, sofern dem Mieter das alleinige Recht zur Benützung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird. Der Verwendungszweck ist nicht von Bedeutung.

 

 

Beispiele

  • Vermietung einer ganzen Sportanlage oder einzelner Flächen an den Veranstalter einer Ausstellung;

  • die Eishalle wird einem Eishockeyclub jeweils an einem Abend pro Woche fest vermietet;

  • das Schwimmbad wird einer Schulklasse zur alleinigen Benützung vermietet;

  • Vermietung von 3 Bahnen im 50-Meter-Bassin des Schwimmbades an einen Schwimmklub für Training.

 

Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die dem Mieter allenfalls separat in Rechnung gestellten oder im Mietpreis inbegriffenen zusätzlichen Kosten (z. B. für Strom-, Gas- und/oder Wasserverbrauch).

 

Um Nutzungsänderungen und damit verbundene Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden, kann für diese Umsätze optiert werden.

 

 

Weitere Einzelheiten bezüglich der Option für die Versteuerung der Vermietung von Sportanlagen können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.

 

c)

Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen die Eintritte in Sportanlagen. Durch die Bezahlung eines bestimmten Betrages (Eintrittsgeld) erhält der Benutzer das Recht zur persönlichen Mitbenützung einer Sportanlage.

 

 

Beispiele

Eintrittsgeld in Form von Einzel-, Gruppen- und Wocheneintritten sowie Saisonabonnemente für Hallen- oder Freibad, Eisbahn, Golfanlage (Green Fees), Minigolfanlage, Rodelbahn usw.

 

 

Weitere Einzelheiten können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.


18.12.2020
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