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Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes oder eines Teils davon wird in der Praxis - vorbehältlich der Ausführungen unter Ziffer 7 - dann angenommen, wenn die betreffenden Räumlichkeiten allein durch den Mieter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit genutzt werden. Das kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass

  • bei Gebäuden eine durch bauliche Massnahmen klare räumliche Trennung zu anderen Benutzern erkennbar ist. Wird ein einziger Raum an verschiedene Mieter vermietet (z.B. Grossraumbüro oder Lager), besteht eine räumliche Trennung durch dauerhaft am Gebäude befestigte (angeklebte, angenagelte, angeschraubte oder einzementierte und zum dauernden Verbleib bestimmte) Trennwände;

  • bei Flächen im Freien eine klare Abgrenzung (z.B. mit Bodenmarkierungen) zu andern Benutzern feststellbar ist ( bezüglich der Vermietung von Parkplätzen, Ziff. 7.4 und der Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien, Ziff. 9.2);

  • der Mieter jederzeit uneingeschränkten Zutritt hat.

 

Verwenden hingegen mehrere Berechtigte einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche gemeinsam, beispielsweise mit dem Ziel, die vorhandene Infrastruktur (z.B. Kommunikations- oder EDV-Anlagen) optimal zu nutzen, so handelt es sich um die Einräumung des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur und damit um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG).

 

An der vorgenannten steuerlichen Qualifikation ändert sich nichts, ob zwei separate Verträge (für „Miete“ und für „Infrastruktur“) vorliegen oder nicht.

 

Beispiel 1
Das steuerpflichtige Treuhandbüro Arnold ermöglicht dem erst seit kurzer Zeit selbstständigen Rechtsanwalt Hans Berger, die Büroräumlichkeiten samt vorhandener Infrastruktur wie EDV-Anlage, Telefonzentrale, Drucker usw. gemeinsam mit ihm zu nutzen. Seitens des Treuhandbüros Arnold liegt gegenüber dem Rechtsanwalt Hans Berger eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Einräumung des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur) vor.

 

Beispiel 2
Das steuerpflichtige Unternehmen Meier AG verfügt in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten u.a. über ein Sitzungszimmer (eingerichtet mit Tisch und Stühlen, Hellraumprojektor, Beamer usw.). Das Sitzungszimmer wird durch das Unternehmen Meier AG einerseits für seine eigenen Zwecke verwendet, andererseits sporadisch an Unternehmen im gleichen Gebäude entgeltlich zum Gebrauch überlassen. Diese Gebrauchsüberlassung ist von der Steuer ausgenommen (mit Optionsmöglichkeit). Wenn für die Gebrauchsüberlassung nicht optiert wird, so muss für die gemischte Verwendung der Infrastruktur eine sachgerechte Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.

 

Beispiel 3
In der Halle des Bahnhofs Zürich findet alljährlich ein Weihnachtsmarkt statt. Die einzelnen Verkäufer von Weihnachtsartikeln bieten ihre Waren in ihren eigenen Holzhäuschen an. Seitens des Vermieters liegt gegenüber den einzelnen Anbietern der Weihnachtsartikel eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Einräumung des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur; Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG) vor.

Findet der gleiche Weihnachtsmarkt nicht in der Bahnhofhalle, sondern draussen im Freien statt, ist für die steuerliche Beurteilung die nachfolgende Ziffer 9.2 zu beachten.

 

Beispiel 4
In der Halle des Bahnhofs Zürich wird ein Beachvolleyballturnier durchgeführt. Seitens des Vermieters liegt gegenüber dem Veranstalter dieses Turniers eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Einräumung des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur; Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG) vor. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).


07.08.2015
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