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Die Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien ist - unabhängig vom Leistungserbringer - von der Steuer ausgenommen. Erbringt der Vermieter indessen zusätzliche Leistungen wie Bereitstellen der Infrastruktur (Standmaterial) oder der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser usw., gilt Folgendes:

  • Werden die Vermietung und die zusätzlichen Leistungen separat in Rechnung gestellt, dann ist die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen sind zum entsprechenden Steuersatz steuerbar.

  • Werden die Leistungen in einem Betrag in Rechnung gestellt, dann liegt eine Kombination von Leistungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG vor. Wenn der Anteil der Miete wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, kann die ganze Leistung als von der Steuer ausgenommen behandelt werden.

  • Macht keine Leistung beziehungsweise machen keine mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich. Erfolgt eine pauschale Fakturierung (Gesamtentgelt) ohne Hinweis auf die MWST und lässt sich der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln, dann kann die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen zum entsprechenden Steuersatz abgerechnet werden.

 

Ausführliche Informationen zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen sowie Vorsteuerkorrekturen können der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen entnommen werden.


28.08.2013
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