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Das Überlassen von Flächen an Gebäuden oder auf Grundstücken sowie von Schaukästen, Vitrinen und dergleichen zu Reklamezwecken ist zum Normalsatz steuerbar. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen beziehungsweise aufzustellen und damit um eine steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Werden Reklameflächen, Schaukästen und Vitrinen zusammen mit einer Liegenschaft oder Teilen davon vermietet und sind der Vermieter und der Mieter jeweils die gleichen Rechtspersonen, dann gelten beide Vermietungen als von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG (mit Optionsmöglichkeit).


07.08.2015
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