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Das Einräumen des Rechts, über oder durch ein Grundstück eine Datenübertragungsleitung zu ziehen oder auf einem Grundstück eine Telekommunikationseinrichtung wie beispielsweise eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben, gilt grundsätzlich als steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG). Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

 

Ist ein solches Recht hingegen im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das – mit Optionsmöglichkeit (Art. 22 MWSTG) – von der Steuer ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Der Ort einer solchen Dienstleistung richtet sich nach dem Ort der gelegenen Sache (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).

 

Wird im Zusammenhang mit einem solchen Recht ein Raum (in dem sich die notwendigen Gerätschaften zum Betrieb der Mobilfunkantenne befinden) zu jederzeit zugänglich und zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt ( Ziff. 9.1), handelt es sich gesamthaft um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudeteils (mit Optionsmöglichkeit).

 

Bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von anderen dinglichen Rechten wird auf die MWST-Branchen-Info Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen verwiesen.

 

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 15.11.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


15.11.2022
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