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Das Aufbewahren von Gegenständen aufgrund eines Aufbewahrungsvertrages unterliegt der Steuer zum Normalsatz (Dienstleistung; Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

 

Beispiele

  • Die Garage Hans Meier stellt dem Kunden Heiri Müller für das Einlagern von Sommer- beziehungsweise Winterpneus eine Rechnung.

  • Die Transportunternehmung Kunz GmbH stellt dem Kunden Beat Frei für das Einlagern von Möbeln für den Zeitraum von Januar bis März 2018 in einem Grosslager eine Rechnung.

  • Die Transport AG stellt dem Kunden Werner Steiger für das kurzfristige Einlagern von 10 Paletten (diese beinhalten Kursunterlagen) in einem Hochregallager eine Rechnung.

 

Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes (oder Gebäudeteils) ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der vorstehender Ziffer 9.1 erfüllt sind.


12.09.2018
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