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Fahrnisbauten wie Hütten, Buden, Baracken, Tribünen, Festhallen und Zelte gelten - soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sind - nicht als Bauwerke. Deren Veräusserung oder Vermietung sind daher als Lieferungen von beweglichen Gegenständen zum Normalsatz zu versteuern.

 

Beispiel

Das Zurverfügungstellen von Beherbergungsmöglichkeiten in Wohnwagen oder Zelten und das Vermieten von Zimmern in anderen Fahrnisbauten an den Betreiber eines Campingplatzes unterliegen der MWST zum Normalsatz.


28.08.2013
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