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Das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten in Fahrnisbauten an auf einer Baustelle tätiges Personal ist ausnahmslos zum Normalsatz steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um das eigene Personal oder um dasjenige von Drittfirmen handelt.

 

Werden solche Unterkünfte jedoch an andere Personen (z.B. Touristen oder Sportvereine) „vermietet“, so liegen zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistungen vor (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).


28.08.2013
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