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Damit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eine Vermittlung geltend gemacht werden kann, muss das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses bekannt gegeben werden. Dieses Erfordernis wird mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, in welchem der Vertretene als Vertragspartner aufgeführt ist, erfüllt. Es ist unerheblich, ob der Makler den Vertrag mit dem Erwerber aufgrund einer (beglaubigten) Vollmacht selber abschliesst oder ob die Vertragsabwicklung beim Verkauf durch den Eigentümer erfolgt.

 

Kommt der Kaufvertrag nicht zu Stande, handelt es sich dennoch um eine Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache).

 

Beispiel 1
Die Immobilien AG mit Sitz in Glarus erhält von Herrn Eugen Möhl, wohnhaft in Düsseldorf (DE), den Auftrag, für dessen Wohnhaus in Zürich einen Käufer zu suchen. Die Verkaufssumme des Wohnhauses darf ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht unter 1,5 Mio. Franken liegen. Die Immobilien AG schaltet Inserate in Schweizer Tageszeitungen, besichtigt zusammen mit den Interessenten das Verkaufsobjekt und führt die Preisverhandlungen. Nachdem ein Käufer bereit ist, das Objekt für 1,7 Mio. Franken zu erwerben, beauftragt die Immobilien AG einen Notar, den Verkaufsvertrag aufzusetzen. Die notarielle Vertragsunterzeichnung erfolgt durch Herrn Eugen Möhl persönlich in Zürich.

Die Immobilien AG und der Notar stellen Herrn Eugen Möhl Rechnung.

Da das Grundstück in der Schweiz liegt, ist das Maklerhonorar und die Inseratekosten durch die Immobilien AG zum Normalsatz zu versteuern. Ebenso muss der Notar seine erbrachten Dienstleistungen zum Normalsatz abrechnen.

 

Beispiel 2
Herr Claude Meier aus Bern besitzt in Chamonix (FR) ein Ferienhaus. Er beauftragt die Treuhand AG in Martigny mit den Verkaufsverhandlungen. Die Treuhand AG schaltet Inserate in der Schweiz und in Frankreich, sie zeigt den Kauf-Interessenten das Objekt und führt die Preisverhandlungen. Die Vertragsdokumente erstellt ein Notar aus Chamonix. Die Treuhand AG unterzeichnet - ausgestattet mit einer notariell beglaubigten Vollmacht - den Verkaufsvertrag in Chamonix. Der Notar aus Chamonix stellt sein Honorar der Treuhand AG in Rechnung. Diese fakturiert ihrerseits das Honorar zusammen mit den Fremdleistungen (Notar, Inseratekosten) an Herrn Claude Meier.

Bei der Treuhand AG gilt die Dienstleistung als im Ausland erbracht und unterliegt somit nicht der Steuer. Auf den Aufwendungen besteht das Recht zum Vorsteuerabzug. Die von der Treuhand AG beim Notar bezogenen Dienstleistungen unterliegen nicht der Bezugsteuer (Ort der Dienstleistung liegt im Ausland). Die von der Treuhand AG in Frankreich bezogenen Leistungen in Zusammenhang mit den Inseraten (Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG) unterliegen jedoch der Bezugsteuer mit gleichzeitigem Vorsteuerabzugsrecht, sofern der ausländische Leistungserbringer nicht im MWST-Register eingetragen ist.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.05.2018
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