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Bei der Vermittlung von zu vermietenden Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen sind die Erfordernisse der Bekanntgabe der Stellvertretung dann erfüllt, wenn im Mietvertrag der Eigentümer als Vermieter erscheint und der Stellvertreter keinerlei Gewährleistung für die einwandfreie Erfüllung der Vermietung gegenüber dem Mieter übernimmt. Wird der Eigentümer nicht genannt, hat der Stellvertreter im Mietvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vermietung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt und die Identität des Vertretenen auf Verlangen des Mieters bekannt gegeben wird.

 

Wenn das vermittelte Grundstück im Inland liegt, gilt das verrechnete Honorar an den Eigentümer als steuerbares Entgelt, unabhängig davon, wo der Auftraggeber (Eigentümer) seinen Wohnsitz hat.


28.08.2013
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