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Das Entgelt für die Verwaltung eigener Liegenschaften wird i.d.R. mit einem Zuschlag von beispielsweise 3 % auf dem Total der Heiz- und Nebenkosten berechnet und dem Mieter in der periodischen Nebenkostenabrechnung überwälzt. Dieses Entgelt unterliegt dann nicht der Steuer, wenn für die Vermietung der eigenen Liegenschaften nicht optiert wird. Bei der STWEG resp. MEG gilt dies dann, wenn die Verwaltungstätigkeit von der Gemeinschaft selber oder von einer durch sie im Lohnverhältnis angestellten Person ausgeübt wird.

 

Erfolgt die Verwaltung durch einen steuerpflichtigen Dritten, so liegt bei diesem eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung an den Eigentümer beziehungsweise an die STWEG resp. MEG vor.

 

Über die allenfalls vorzunehmende Vorsteuerkorrektur (d.h. gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur) gibt die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen Auskunft.


28.08.2013
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