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Stellt die Liegenschaftsverwaltung für ihre Verwaltungstätigkeit ein Honorar in Rechnung, das als Aufwandposten in die Nebenkostenabrechnung einfliesst, unterliegt dieses der Steuer zum Normalsatz. Es ist zu beachten, dass der Vermieter bei optierten Mietverhältnissen für die betreffende Dienstleistung der Liegenschaftsverwaltung einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, wenn die Fakturen die Anforderungen gemäss Artikel 26 MWSTG erfüllen.


07.08.2015
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