Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand werden von Gemeinwesen ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet. Solche Mittelflüsse sind geldwerte Vorteile, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 29 Bst. a und d MWSTV, z. B. Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG) oder Leistungen an Empfänger ausserhalb des Gemeinwesens zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben (z. B. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG), sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt (Art. 29 Bst. b und d MWSTV). Forschungsbeiträge gelten als Subventionen, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht (Art. 29 Bst. c und d MWSTV).

 

In der Folge wird nur noch der Begriff Subventionen verwendet, welcher jedoch für Subventionen als auch für andere Beiträge der öffentlichen Hand steht.


13.08.2021
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?