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Mangels Leistung gelten Subventionen als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG). Beim Beitragsempfänger hat dies jedoch grundsätzlich eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

 

In Bezug auf die Kürzung der Vorsteuer sind die vier nachfolgenden Bestimmungen massgebend (Art. 75 MWSTV):

 

1.

Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. In letzterem Fall darf kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

 

Beispiel
Eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle einer Gemeinde.

 

2.

Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Bereich zu kürzen.

 

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Verkehrsverein, der gleichzeitig ein Reisebüro führt, erhält vom Kanton Subventionen (öffentlich-rechtliche Tourismusabgaben). Einzig der Tätigkeitsbereich «Verkehrsverein» ist von der Problematik der Vorsteuerkürzung betroffen.

 

3.

Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.

 

Beispiel
Deckung des Betriebsdefizites eines Sportzentrums durch das Gemeinwesen.

 

4.

Beim Erhalt von sonstigen Subventionen, welche nicht unter die drei vorgenannten Kategorien fallen, kann alternativ die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtaufwand gekürzt werden, sofern die Kürzung im Verhältnis der Subvention zum Gesamtumsatz nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt.

 

Beispiel
Ein Start-up-Unternehmen wird von der öffentlichen Hand mit einem zinslosen Darlehen unterstützt.

 

Der Erhalt von als Subventionen qualifizierten Covid-19-Beiträgen führt nicht zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs ( Ziff. 1.3.4).

 

Ausführlichere Informationen zur Vorsteuerkürzung können den Ziffern 1.3.1–1.3.6 sowie den MWST-Branchen-Infos Gemeinwesen und Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs entnommen werden.

 

Vereinfachung
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs kann im Sinne einer Vereinfachung als stille Versteuerung der Subventionen zum Normalsatz (7,7 % von 107,7 %) erfolgen. Bei dieser Vereinfachung handelt es sich jedoch nicht um eine Versteuerung der Subvention, sondern um eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung. Dabei ist der Betrag der erhaltenen Subvention (= 107,7 %) nicht unter Ziffer 200, sondern unter Ziffer 900 und die mit dem Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Da es sich dabei nicht um eine Besteuerung dieser Subvention handelt, darf in den für beide Parteien verbindlichen Unterlagen nicht auf die Steuer hingewiesen werden.
Für die Anwendung dieser Vereinfachung bedarf es keiner speziellen Bewilligung durch die ESTV. Sie muss aber während der gesamten Abschreibungsdauer des finanzierten Objektes beibehalten werden.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 13.08.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


13.08.2021
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