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Sind die Subventionen einem Bereich zuzuordnen, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, erübrigt sich eine Kürzung des Vorsteuerabzugs. Diese Zuordnung ist aus den Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Subventionen ersichtlich (z.B. Gesuch- und Genehmigungsschreiben, Verfügungen). Erfolgt die Zuordnung der Subventionen auf solche Bereiche oder Tätigkeiten auf rein kalkulatorischer Basis (z.B. Berechnungsgrundlage), besteht aber der Zweck der Subventionen in Wirklichkeit darin, den gesamten Betrieb zu unterstützen, hat dies dennoch eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge.

 

Beispiele

Ein Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der arbeitssuchenden Person subventionieren. Da die Subvention den Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine Vorsteuer lastet, ist auch keine Kürzung der Vorsteuer notwendig.

 

Ein Gemeinwesen möchte ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen. Zu diesem Zweck wird der beauftragten Hochschule ein Beitrag an den Lohn eines Assistenten ausgerichtet. Sie will mit dieser Massnahme das Forschungsprojekt als Ganzes unterstützen, weshalb die Unterstützung als Betriebsbeitrag gilt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb verhältnismässig zu kürzen.


22.05.2013
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