Werden Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits ausgerichtet, ist die gesamte abzugsberechtigte Vorsteuer (auf Aufwendungen und Investitionen) im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz (ohne MWST) zu kürzen (Art. 75 Abs. 3 MWSTV). Als Gesamtumsatz im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 MWSTV gilt das Total aller Einnahmen (exkl. MWST); darin enthalten sind nebst den steuerbaren Umsätzen (exkl. MWST) auch die von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze, die Spenden (Art. 3 Bst. i MWSTG) und die Subventionen selbst (inkl. Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand,
Ziff. 1.3.4).
Beispiel
Ein Sportzentrum erhält Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits.
Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST)
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CHF
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200'000
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50,0 %
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Ausgenommener Umsatz
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CHF
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50'000
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12,5 %
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Erhaltene Subvention zur Betriebsdefizitdeckung
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CHF
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100'000
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25,0 %
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Spenden
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CHF
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50'000
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12,5 %
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Total
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CHF
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400'000
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100,0 %
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Das Sportzentrum hat aufgrund der erhaltenen Subventionen in einem ersten Schritt die Vorsteuer um 25 % (Ziff. 420 der MWST-Abrechnung) zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Erzielung steuerausgenommener Umsätze die verbleibenden Vorsteuern zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Bei der Wahl der Korrekturmethode ist darauf zu achten, dass die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Wird eine Methode gewählt, bei der die Aufteilung nach den erzielten Umsätzen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist zu beachten, dass die Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im obigen Beispiel führt dies bei einer solchen Methode zu folgendem Ergebnis:
Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST)
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CHF
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200'000
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80,0 %
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Ausgenommener Umsatz
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CHF
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50'000
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20,0 %
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Total exkl. Nicht-Entgelte
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CHF
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250'000
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100,0 %
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Nach der Vorsteuerkürzung infolge Erhalts von Subventionen um 25 % sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 20 % (Ziff. 415 der MWST-Abrechnung) zu korrigieren.
Praxispräzisierung (
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).