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Die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen von Leistungsaufträgen oder Programmvereinbarungen ist in der Regel mit Auflagen und Zielen verbunden. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um ein Leistungsverhältnis zu begründen. Das erhaltene Entgelt bleibt somit eine Subvention. Die darin vorgeschriebenen Bedingungen und Zielsetzungen haben einzig zum Zweck, zu gewährleisten, dass die Beiträge im öffentlichen Interesse eingesetzt werden. Der Beitragsempfänger kann namentlich auch dazu verpflichtet werden, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, ohne dass dabei ein Leistungsverhältnis entsteht.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können den MWST-Branchen-Infos Bildung sowie Forschung und Entwicklung entnommen werden.


10.12.2020
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