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Subventionen, welche lediglich weitergeleitet werden, unterliegen nicht der Steuer
(
Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Eine solche Weiterleitung hat somit bei demjenigen, der den Beitrag weiterleitet, keine steuerlichen Konsequenzen. Die Vorsteuerkürzung erfolgt einzig beim letzten Zahlungsempfänger (Art. 30 Abs. 2 MWSTV). Deshalb empfiehlt die ESTV dem Vertretenden anzuzeigen, dass es sich nur um eine Weiterleitung von Subventionen handelt.


12.07.2018
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