Statutarisch festgesetzte Beiträge, die eine nicht gewinnstrebige Einrichtung mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung bei ihren Aktivmitgliedern erhebt und für welche als Gegenleistung jedem Mitglied oder jeder Mitgliederkategorie die gleiche Leistung zusteht (z.B. Zeitung, Eintritt oder Rabatt), sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Hierfür bezogene Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die freiwillige Versteuerung solcher Einnahmen ist möglich (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).
Die Beiträge von Passivmitgliedern, gelten als Spenden und führen somit auch zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG). Personen, welche kein Stimm- und Wahlrecht besitzen, nicht aktiv am Vereinsleben partizipieren und deren Beiträge hauptsächlich die Unterstützung besagter Organisation und nicht der Erhalt einer Gegenleistung bezwecken, gelten als Passivmitglieder.
Beiträge von Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen sind Spenden gleichgesetzt, welche keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG). Personen, deren Beiträge hauptsächlich die Unterstützung des Begünstigten und nicht der Erhalt einer Gegenleistung bezwecken, gelten als Gönner.
Nicht als Gegenleistung gelten Vergünstigungen, welche üblicherweise Passivmitgliedern und Gönnern als Dank gewährt werden. Macht die gemeinnützige Organisation darüber hinaus ihren Gönnern davon Mitteilung, dass sie ihnen im Rahmen des statutarischen Zwecks freiwillig Vorteile gewähren kann, muss sie die Gönner gleichzeitig darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht, damit die Gönnerbeiträge immer noch als Spende qualifiziert werden.
Beispiele
Ein gemischter Chor ist als Verein organisiert. Die Aktivmitglieder nehmen regelmässig an den Proben und Konzerten teil. Sie bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag von 60 Franken. Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von 100 Franken und erhalten einen Rabatt auf die Konzerteintrittspreise.
Da die Passivmitglieder nicht im Chor singen, nehmen sie auch nicht am Vereinsleben teil. Sie erhalten auch keine Gegenleistung. Der Rabatt, den sie erhalten, entspricht einem üblichen Dankeschön und nicht einer Gegenleistung.
Ein Natur- und Tierschutzverein erhält von jedem Gönner einen jährlichen Beitrag von 40 Franken. Der Verein sendet den Gönnern viermal im Jahr ein Heftchen, in welchem die Aktivitäten des Vereins beschrieben werden, und gewährt ihnen Rabatte in seinem Online-Shop.
Die Gönner unterstützen den Verein mit ihren Beiträgen und nicht mit ihrem persönlichen Tun. Sie erhalten keine Gegenleistung. Das Heftchen und die Rabatte entsprechen einem üblichen Dankeschön und nicht einer Gegenleistung.
Eine gemeinnützige Stiftung bezweckt, in Not geratenen Menschen zu helfen, indem sie medizinische Hilfe rund um die Uhr im Inland anbietet. Gönner und Gönnerinnen zahlen ihr einen jährlichen Beitrag von 30 Franken. Gemäss den Gönnerbestimmungen kann ihnen die Stiftung zum Dank für die Unterstützung die Einsatzkosten ganz oder teilweise erlassen, falls ein Gönner oder eine Gönnerin selbst einmal auf die Hilfe angewiesen ist. Gemäss den gleichen Bestimmungen besteht aber explizit kein Anspruch auf einen solchen Kostenerlass, worauf die Stiftung jeweils auch im Rahmen ihrer Gönnerwerbung (mittels individueller Zuschriften, Internet usw.) hinweist. Indem die gemeinnützige Stiftung ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, ihnen aber gleichzeitig mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht, gelten die Beiträge der Gönner und Gönnerinnen an die Stiftung als Spende.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.