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Bei Sponsoringleistungen, die in Form von Naturalien geleistet werden, hat jede Vertragspartei seine Leistungen zum Wert, wie er sie einem unabhängigen Dritten fakturieren würde, zu versteuern.

 

Beispiel

Ein Personalvermittlungsunternehmen bezahlt einer Radmannschaft Material im Wert von 100'000 Franken. Im Gegenzug verpflichtet sich die Radmannschaft das Ansehen seines Sponsors während der Saison zu fördern. Beide, das Unternehmen und die Radmannschaft, müssen jeweils eine Rechnung über 100'000 Franken erstellen (ersteres für die Materiallieferung, die zweite für die Werbeleistung).

 

Bei Naturalspenden (ohne Gegenleistung in Form von Werbung) hat der Spender seinen Vorsteuerabzug zu korrigieren beziehungsweise das Produkt im Eigenverbrauch zu versteuern, sofern die Naturalleistung den Wert von 500 Franken pro Jahr und Empfänger übersteigt (Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Dieser Wert ist nicht als Freigrenze zu verstehen. Die Korrektur hat somit ab dem ersten Franken zu erfolgen.

 

Beispiel

Ein Personalvermittlungsunternehmen schenkt dem lokalen Fussballverein eine Uhr im Wert von 2'000 Franken als Tombolapreis. Seitens des Vereins erfolgt - abgesehen von einer einfachen Verdankung - keine Gegenleistung. Das Personalvermittlungsunternehmen hat eine Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.


22.05.2013
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