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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV gelten Personen, die einen Lohnausweis bzw. eine Rentenbescheinigung erhalten oder erhalten sollten. Hierzu gehören auch Verwaltungs- und Stiftungsräte, ehemalige Angestellte und Rentner.

 

Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist (Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Der im Lohnausweis deklarierte Betrag versteht sich als inklusive MWST. Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der MWST dienlich sind, können diese für die MWST ebenfalls angewendet werden (Art. 47 Abs. 4 MWSTV). Werden die Leistungen dem Mitarbeitenden in Rechnung gestellt oder durch einen Lohnabzug getilgt, der mindestens dem Marktwert entspricht, entfällt eine betragsmässige Deklaration auf dem Lohnausweis.

 

Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass für die dafür angefallenen Aufwendungen ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 3 MWSTV).

 

Die ESTV orientiert sich in Bezug auf die im Lohnausweis aufzuführenden Leistungen an der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung.

 

Vorsteuern auf Investitionen und Aufwendungen, die im Rahmen der zu versteuernden  Privatanteile anfallen, können – unter Berücksichtigung einer allfälligen gemischten Verwendung – geltend gemacht werden (Art. 28 i. V. m. Art. 30 MWSTG).

 

Die Bestimmungen zu den Leistungen an das Personal gelten auch für Expatriates.

 

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


17.09.2022
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