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Das Feld F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist im Lohnausweis anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer – aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers – keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen.

 

Als unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt beispielsweise:

  • Die Zurverfügungstellung eines aus geschäftlichen Gründen benützten Generalabonnements (GA). Eine allfällige Privatnutzung des Abonnements durch die Mitarbeitenden hat mehrwertsteuerlich keine Folgen. Erhalten Mitarbeitende ein Generalabonnement, ohne dass hierfür eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, muss das Generalabonnement zum Kaufpreis im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden. Die Leistung unterliegt der MWST zum Normalsatz ( Ziff. 1.6). Ebenfalls als steuerbarer Umsatz zu deklarieren sind für die Zurverfügungstellung solcher Abonnements erhaltene Kostenbeiträge der Mitarbeitenden;

  • die Benützung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg. Bezahlt der Mitarbeitende für den Arbeitsweg mindestens 0.70 Franken oder mindestens die Selbstkosten pro Kilometer, gilt der Arbeitsweg als entgeltlich. Mehrwertsteuerlich gilt die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg als unternehmerisch und hat keine steuerlichen Folgen. Benutzt der Mitarbeitende das Fahrzeug jedoch auch für Privatfahrten, gelten die Ausführungen unter Ziffer 1.5.


17.09.2022
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