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Die verbilligte Abgabe von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber, beispielsweise durch das Anbieten von Kantinenverpflegung oder die Abgabe von Lunch-Checks, bewirkt einen Eintrag im Feld G des Lohnausweises. Dieser Eintrag hat aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Auswirkungen. Bezahlt das Personal dem Arbeitgeber für die Kantinenverpflegung jedoch ein Entgelt, ist dieses zum entsprechenden Steuersatz zu deklarieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Personalkantine angefallenen Vorsteuern können vollumfänglich in Abzug gebracht werden.


17.09.2022
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