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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Nach geltenden Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GeBüV kann ein Leistungserbringer seine Rechnungen elektronisch an Leistungsempfänger mit Sitz im In- und Ausland übermitteln.

 

Dem Antrag auf Vergütung müssen die Originale der Rechnungen beziehungsweise die Veranlagungsverfügungen der EZV beigelegt werden ( Ziff. 4.1). Ausdrucke elektronischer Rechnungen beziehungsweise elektronischer Veranlagungsverfügungen werden bis auf weiteres unter Vorbehalt akzeptiert. Auf Verlangen der ESTV sind jedoch die elektronischen übermittelten Rechnungen beziehungsweise elektronische Veranlagungsverfügungen auf DVD, CD oder in passwortgeschützter, komprimierter, paketierter Datei (z.B. WinZip oder WinRAR) per E-Mail einzureichen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


26.06.2018
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